AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Theis Feinwerktechnik GmbH für Verkauf, Lieferung und Zahlung

§ 1 Geltungsbereich

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Ergänzende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen kann nicht als Anerkenntnis abweichender Bedingungen gedeutet werden.

Diese Bedingungen gelten für den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen aus eigener Herstellung oder von unseren Zulieferern. Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Besteller.

Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

 

§ 2 Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbind-lich. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt haben. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Die Bestellung können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen.

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen; dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt vorbehalten.

Enthält eine Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Besteller genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich -spätestens innerhalb von 5 Werktagen- schriftlich widerspricht.

Schriftliche Mitteilungen gelten nach dem gewöhnlichen Postlauf dem Besteller als zugegangen, wenn sie an die uns zuletzt bekannt gewordene Anschrift, Faxnummer oder Email-Adresse abgesandt wurden. Ausgenommen von der Zugangsvermutung sind Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Nachfristsetzungen.

Wir werden die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Besteller anfallenden personenbezogenen Daten insoweit speichern, als dies für die Ausführung der Verträge und die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung notwendig ist.

 

§ 3 Überlassene Unterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, technischen oder sonstigen Unterlagen über die Ware behält sich der Hersteller Eigentums- und Urheberrechte vor. Das betrifft ebenfalls von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Ware. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht ohne Einverständnis des Herstellers zu anderen Zwecken genutzt, kopiert, reproduziert oder an Dritte weitergegeben oder bekanntgegeben werden.

 

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Transport, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Versicherung, gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung und sonstiger Nebenkosten.

Alle Rechnungen sind mit Rechnungsstellung ohne Abzug sofort zahlbar (Fälligkeit). Ab 30 Tagen nach Fälligkeit sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines unserer in der Rechnung genannten Bankkonten zu erfolgen.
Entgeltminderungen sind nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht nur wirksam geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

 

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und der Besteller seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig, vollständig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Liefertermine oder
-fristen sind nur verbindlich, wenn wir sie in Textform bestätigt haben.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Wird die Lieferung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere durch Vorkommnisse höherer Gewalt, wie z. B. Materialmangel, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Strom.- oder Verkehrsstörungen, Wasserschäden, Brand, behördliche Maßnahmen oder andere unabwendbare Ereignisse ganz oder teilweise verzögert, so verlängern sich unsere Fristen angemessen, jedenfalls um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Zeit zur Wiederaufnahme der Arbeiten.

Haben wir den Besteller über das Leistungshindernis informiert und ist das Hindernis nicht nur von vorübergehender Natur, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten.

Tritt eine schwerwiegende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Umstände ein, in deren Folge uns ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

Teillieferungen und Teilleistungen sind uns jederzeit gestattet, sofern diese für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind.

Unsere Haftung im Falle des Lieferverzuges richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

§ 6 Gefahrübergang

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, versenden wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg, Spedition und/oder Frachtführer.

Mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, Spediteur oder Frachtführer oder mit dem Aufladen auf ein Fahrzeug des Lieferers, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr übernommen hat.

Eine Versicherung gegen Verlust und Beschädigung der Ware auf dem Transport schließen wir nur auf Anweisung und auf Kosten des Bestellers ab.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft bzw. Abholbereitschaft der Ware auf den Besteller über.
Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach Wahl des Lieferers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum (Vorbehaltsware).

Der Besteller darf bis zum vollständigen Ausgleich der gesicherten Forderungen nur über die Vorbehaltsware verfügen, wenn wir der Verfügung zuvor zugestimmt haben. Der Besteller hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn und soweit Dritte es unternehmen, auf die Vorbehaltsware zuzugreifen.
Wird Vorbehaltsware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller verwendeten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.

Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit einer ihm gehörenden Hauptsache verbunden oder vermischt, überträgt der Besteller uns schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit der Hauptsache eines Dritten, tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab; wir nehmen die Abtretung an.

Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller seinerseits Vor-behaltsware, ohne den vollständigen Kaufpreis zu erhalten, wird er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren, der den ihn bindenden Verpflichtungen entspricht. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.

Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe überschießender Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

Offensichtliche Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Lieferung durch den Besteller schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

Verborgene Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitungen unverzüglich nach ihrem Auftreten mitzuteilen.

Etwaige Rügen des Bestellers haben in Schriftform zu erfolgen und unter genauer Beschreibung des Mangels. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten.

 

§ 9 Gewährleistung und Haftung

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang rechtfertigen keine Mängelansprüche.

Die Kosten der Nachbesserung, insbesondere Arbeits- und Materialkosten tragen wir, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als dem vertraglich vorgesehenen verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

§ 10 Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Besteller vor Ausführung den Auftrag, so sind wir berechtigt, die bereits entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen bzw. 5% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

§ 11 Schutzrechte

 Sind wir verpflichtet, den Liefergegenstand nach Vorgaben des Bestellers (Zeichnungen, Modelle, Muster etc.) zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung ist der Besteller verpflichtet, uns vor etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz

Die Parteien werden Betriebs- und Geschäftsge-heimnisse des jeweils anderen Teils vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Die Parteien werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen auferlegen.

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung - der anderen Partei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt sind, - selbst entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erworben worden sind, - allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder - vom Vertragspartner, von dem sie stammen, freigegeben worden sind.

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses haben die Parteien alle geheimhaltungsbedürftigen Informationen der jeweils anderen Partei, sei es in verkörperter oder digitaler Form, auf Wunsch der Partei, von der sie stammen, zurückzugeben, zu vernichten oder − soweit technisch mit zumutbarem Aufwand möglich − unwiderruflich zu löschen.

Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu informationstechnischen Einrichtungen der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass auch ihre Mitarbeiter und Erfül-lungsgehilfen diese Bestimmungen einhalten.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sowie ausschließlicher Gerichtsstand, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckpro-zesses, ist unser Hauptsitz in Breidenbach-Wolzhausen, Deutschland.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit und Durchführbarkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

§ 14 Lieferantenkodex

Neben den oben genannten AGB hat THEIS hat einen Lieferantenkodex, der auf unserer Internetseite www.theis-feinwerktechnik.de unter https://www.theis-feinwerktechnik.de/lieferantenkodex zu finden ist.
Es wird erwartet, dass Lieferanten diesem Lieferantenkodex zustimmen und ihn einhalten oder über einen vergleichbaren eigenen Verhaltenskodex verfügen und diesen einhalten. Außerdem soll der Lieferant die Einhaltung des Lieferantenkodex von seinen Lieferanten fordern.

Stand: Februar 2023