Lieferantenkodex

Unser Lieferantenkodex

1. Menschenrechte und Arbeitsbedingungen

Wir erwarten, dass unsere Lieferanten die Einhaltung international anerkannter Menschenrechte sicherstellen und die Verursachung
von oder die Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen vermeiden. Zudem erwarten wir von unse-ren Lieferanten, dass sie die grundlegenden Arbeitnehmerrechte des jeweils anwendbaren Rechts einhalten.

 

1.1. Verbot von Zwangsarbeit

Die Lieferanten dürfen keine Personen in Zwangs- oder Pflichtarbeit beschäftigen. Sämtliche Tätigkeiten müssen auf freiwilliger Basis erfolgen und dürfen nicht etwa als Folge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel ausgeübt werden. Den Arbeitnehmern unserer Lieferanten muss es freistehen, sich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen von ihrem Arbeitgeber zu trennen. Das Ein-behalten von Ausweisdokumenten oder Arbeitserlaubnissen mit dem Zweck, dies zu erschweren, ist verboten.
Die Lieferanten nutzen keine Form von Sklaverei und dulden keine sklavenähnlichen Praktiken, Leib-eigenschaft und andere Formen von Herrschaftsausübung und Unterdrückung im Umfeld der Arbeits-stätte, zum Beispiel durch wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen.

 

1.2 Verbot von Kinderarbeit

Die Lieferanten beschäftigen keine Kinder unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsorts die Schulpflicht endet, wobei das Mindestalter auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen darf. Zudem verrichten Kinder bei ihnen keine riskante Arbeit, für die ein Mindestalter von 18 Jahren notwendig ist.

 

1.3 Schädlicher Ressourcenverbrauch

Die Lieferanten unterlassen die Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung,
schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt, einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt, einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört oder die Gesundheit einer Person schädigt.

 

1.4 Widerrechtliche Landnahme

Wir erwarten, dass unsere Lieferanten sich an das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und an das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage eines Menschen sichert, halten.

 

1.5 Respekt für Arbeitnehmer, Verbot der Diskriminierung

Die Lieferanten behandeln alle Arbeitnehmer mit Respekt und Würde und schaffen ein Umfeld, das frei von unangemessenen Behandlungen ist. Dies schließt sexuelle Belästigung und Diskriminierung einschließlich mehrdeutigen Gesten, unerwünschte sprachliche Ausdrucksweisen oder körperliche Berührungen sowie die Ausübung von Zwang, Bedrohung und Einschüchterung mit ein.
Die Lieferanten fördern die Chancengleichheit und dulden keine Benachteiligung, Begünstigung oder Belästigung von Arbeitnehmern,
etwa aufgrund von nationaler oder ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Alter, Geschlecht, Hautfarbe, kultureller Zugehörigkeit,
sexueller Identität und Orientierung, Gesundheitsstatus, Behinderung, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit.

 

1.6 Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit

Die Lieferanten achten die Koalitionsfreiheit und erkennen das Recht von Arbeitnehmern an, sich frei zu Gewerkschaften zusammenzuschließen oder diesen beizutreten. Arbeitnehmer dürfen wegen der Gründung, des Beitritts oder der Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft oder sonstigen Arbeitnehmervertretung weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Die Lieferanten ermöglichen Gewerkschaften, sich frei und in Übereinstimmung mit dem Recht des Beschäftigungsorts zu betätigen; dies umfasst das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen.

 

1.7 Vergütung von Arbeitnehmern

Die Lieferanten bezahlen die Arbeitnehmer angemessen. Der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsorts. Sofern keine rechtlichen Bestimmungen existieren, entlohnen die Lieferanten ihre Arbeitnehmer so, dass mit dem Lohn die Grundbedürfnisse zum Leben abgedeckt werden können.

 

1.8 Gesundheits- und Arbeitsschutz

Die Lieferanten halten alle anwendbaren Arbeitsschutz- und -zeitbestimmungen am Beschäftigungsort ein. Sie ermöglichen den Arbeitnehmern in angemessenen Abständen Erholungspausen. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf mindestens einen ununterbrochen freien Tag in der Woche. Die Lieferanten stellen sicher, dass Arbeitszeiten erfasst werden und inklusive Überstunden und Mehrarbeit im Rahmen gesetzlicher Vorgaben im Beschäftigungsland liegen. Wo diese nicht existieren, soll die gesamte Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Sofern die Lieferanten den Arbeitnehmern auf dem Firmengelände Wohnraum zur Verfügung stellen, dürfen diese in ihrer arbeitsfreien Zeit das Gelände ungehindert verlassen und wieder betreten.
Wir erwarten, dass die Lieferanten ein angemessenes Gesundheits- und Arbeitssicherheitsmanagementsystem unterhalten und einen Verantwortlichen für das Arbeitssicherheits- und Gesundheitsmanagement benennen. Dieser stellt sicher, dass Arbeitsplätze und -prozesse den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und darüber hinaus Gesundheitsgefährdungen nach bestem Wissen ausgeschlossen sind. Für den Fall, dass Arbeitsbedingungen unvermeidbare Gesundheitsgefahren mit sich bringen, stellen die Lieferanten ihren Arbeitnehmern unentgeltlich Schutzausrüstung zur Verfügung und führen in regelmäßigen Abständen dokumentierte Unterweisungen zu deren sachgemäßer Anwendung und zur Vermeidung von Arbeitsunfällen durch.

 

1.9 Einsatz von Sicherheitskräften

Die Lieferanten stellen sicher, dass von ihnen beauftragte oder genutzte private oder öffentliche Sicherheitskräfte in angemessener Weise dahingehend unterwiesen und kontrolliert werden, dass sie sich bei ihrem Einsatz an alle anwendbaren Gesetze halten, insbesondere dass sie das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung beachten, nicht in widerrechtlicher Weise Leib oder Leben anderer verletzen und nicht die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit von Arbeitnehmern beeinträchtigen.

 

2. Geschäftsethik

Wir erwarten, dass sich unsere Lieferanten an sämtliche anwendbare Gesetze, Regeln und Rechtsvorschriften halten und zudem geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Gesetze, Regeln und Rechtsvorschriften sicherzustellen.

 

2.1 Verbot von Korruption und Bestechung

Wir erwarten, dass die Lieferanten jede Form von Korruption oder Bestechung unterlassen und sich nicht direkt oder indirekt daran
beteiligen. In diesem Zusammenhang dürfen Zuwendungen als Gegenleistung für eine Bevorzugung bei geschäftlichen Handlungen
nicht in Aussicht gestellt, versprochen, gewährt oder angenommen werden, und zwar weder an privatwirtschaftliche Parteien noch an Regierungs- und Behördenvertreter. Dies beinhaltet auch den Verzicht auf die Gewährung und Annahme unzulässiger Beschleunigungszahlungen. Einladungen und Geschenke an Arbeitnehmer von THEIS dürfen nur gewährt werden, wenn Anlass und Umfang angemessen sind, das heißt wenn sie geringwertig sind und im Rahmen geschäftsüblicher Gastfreundschaft, Sitte und Höflichkeit liegen. Die Lieferanten werden dabei das bei THEIS geltende Verbot der Annahme von Geldgeschenken beachten.
Zuwendungen an politische Parteien und Organisationen müssen stets transparent und in Übereinstimmung mit den im jeweiligen
Land gültigen Anti-Korruptionsgesetzen erfolgen.

 

2.2 Vermeidung von Interessenkonflikten

Die Lieferanten achten bei Geschäftstätigkeiten mit Kunden, eigenen Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern darauf, dass keine Interessenkonflikte vorliegen, die dazu geeignet sind, Geschäftsbeziehungen zu beeinflussen. Wenn den Lieferanten bekannt ist, dass Mitglieder der Geschäftsleitung, an Vergabeentscheidungen beteiligte Arbeitnehmer oder nahe Angehörige Geschäftsanteile am jeweiligen Partnerunternehmen besitzen oder dort Tätigkeiten ausüben, müssen Lieferanten dies offenlegen.

 

2.3 Fairer Wettbewerb und geistige Eigentumsrechte

Die Lieferanten handeln in Übereinstimmung mit allen nationalen und internationalen Wettbewerbsgesetzen. Im Umgang mit Wettbewerbern treffen die Lieferanten keine gesetzeswidrigen Absprachen oder führen andere Handlungen aus, die Preise oder Lieferkonditionen unerlaubt beeinflussen oder den freien und offenen Wettbewerb in unzulässiger Weise behindern, zum Beispiel Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten oder Kunden. Die Lieferanten respektieren die geistigen Eigentumsrechte von THEIS und anderen.

 

2.4 Außenwirtschafts- und Zollvorschriften, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Lieferanten befolgen alle anwendbaren Außenwirtschafts- und Zollvorschriften. Dies schließt die konsequente Einhaltung aller anwendbaren Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften sowie die Einholung erforderlicher behördlicher Ausfuhrgenehmigungen ein. Die Lieferanten stellen THEIS alle für die Einhaltung vorgenannter Vorschriften relevanten Informationen bereit. Dazu zählen insbesondere die exportkontrollrechtliche Klassifizierung (Export Control Classification Number, „ECCN“), die Warentarifnummer gemäß harmonisiertem System, das Ursprungsland und ggf. den Nachweis des Präferenzverkehrs. Die Lieferanten halten zudem alle anwendbaren Geldwäschevorschriften ein und fördern die Finanzierung von Terrorismus weder direkt noch indirekt.

 

2.5 Vorgaben für Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

THEIS strebt eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Lieferanten an und erwartet, dass die Lieferanten sich nach den Grundsätzen des THEIS Lieferantenkodex richten und sich dementsprechend verhalten. Wir erwarten, dass die Lieferanten die für sie anwendbaren Vorschriften für die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette einhalten und sicherstellen, dass die Lieferanten und ihre verbundenen
Unternehmen alle in diesem Lieferantenkodex beschriebenen Grundsätze ebenfalls einhalten, sowie angemessene Anstrengungen unternehmen, um zu erreichen, dass auch ihre eigenen Lieferanten, Subunternehmer und Zulieferer diese Grundsätze einhalten. Ein „verbundenes Unternehmen“ ist eine natürliche oder juristische Person, die einen Lieferanten beherrscht oder von einem Lieferanten beherrscht wird oder die ein Lieferant gemeinsam mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person beherrscht. Unter Beherrschung in diesem Sinne ist die Befugnis zu verstehen, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf eine andere natürliche oder juristische Person auszuüben, etwa aufgrund der der Stimmrechte oder aufgrund eines Vertrags.

 

3. Datenschutz und Informationssicherheit

Wir erwarten, dass die Lieferanten personenbezogene Daten ausschließlich auf rechtmäßige Weise auf Grundlage geltender Datenschutzbestimmungen und nur für legitime Zwecke verarbeiten. Informationen, die die Lieferanten in Zusammenarbeit mit THEIS erhalten, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden. Insbesondere sind Geheimhaltungsvereinbarungen und sämtliche weiteren vereinbarten Anforderungen an die Informationssicherheit streng einzuhalten.

 

4. Konfliktmineralien

Sofern Lieferanten Produkte an THEIS liefern, die Gold, Zinn, Wolfram oder Tantal („Konfliktmineralien“) enthalten, werden sie auf Nachfrage ihre Lieferkette in angemessenem Umfang untersuchen, THEIS schriftlich durch geeignete Nachweise Auskunft über die Herkunft dieser Stoffe erteilen und darlegen, dass deren Grundstoffe nicht aus Konflikt- und Risikogebieten stammen oder unter Inkaufnahme von Menschenrechtsverletzungen gewonnen wurden. Die Lieferanten halten zudem alle anwendbaren gesetzlichen Regelungen zu Konfliktmineralien ein.

 

5. Umweltschutz

Die Lieferanten unterhalten ein angemessenes Umweltmanagementsystem und beachten alle in ihrem Land und für die Geschäftsvorgänge mit THEIS gültigen Gesetze und internationalen Standards zum Schutz der Umwelt. Darüber hinaus fördern die Lieferanten proaktiv umweltbewusstes Handeln. Wir erwarten, dass die Lieferanten in einer Selbstverpflichtung für die Bewahrung unserer Umwelt für die heutige und künftige Generationen eintreten. Zum Nachweis deren Anwendung führen die Lieferanten in ihrem Unternehmen Programme durch, in denen umweltrelevante Handlungsfelder identifiziert und Ziele festgelegt werden, deren nachhaltige Erreichung durch geeignete Maßnahmen sowie durch Kontroll- und Überwachungsmechanismen sichergestellt wird. Hierunter fällt beispielsweise die fortlaufende Reduktion des Energie- und Wasserverbrauchs, von materiellen Ressourcen, Luftschadstoffen, Treibhausgasen, Abfall sowie umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen.

 

6. Meldungen und Hinweise

Wir bitten unsere Lieferanten, Hinweise auf Verstöße gegen die in diesem Lieferantenkodex beschriebenen Grundsätze, die Auswirkungen auf THEIS haben könnten zu melden.

 

7. Einhaltung des THEIS Lieferantenkodex

THEIS setzt für eine Geschäftsbeziehung mit Lieferanten voraus, dass diese den Theis Lieferantenkodex akzeptieren. THEIS behält sich vor, die Einhaltung der Grundsätze dieses Lieferantenkodex durch die Lieferanten im Rahmen des Risikomanagements zu überprüfen. Die Lieferanten werden THEIS hierzu die erforderlichen Auskünfte erteilen, sowie bei einem evtl. Vorort – Termin, Zugang zu den Räumlichkeiten und Einsicht in Geschäftsunterlagen im erforderlichen Umfang unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten gewähren. Wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, dass ein Lieferant oder dessen eigener Lieferant, Subunternehmer oder Zulieferer gegen die Grundsätze dieses Lieferantenkodex verstößt, wird der Lieferant auf Verlangen von THEIS dem Verdacht unverzüglich nachgehen und THEIS schriftlich über Art und Umfang seiner Prüfung und deren Ergebnis informieren und Abstellmaßnahmen einleiten. Werden durch den Lieferanten nachweislich keine geeigneten Abstell- oder Verbesserungsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet oder wiegt der Verstoß dermaßen schwer, dass eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung für THEIS unzumutbar wird, behält sich THEIS das Recht vor, einzelne oder sämtliche mit dem Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnisse fristlos zu kündigen oder von diesen Vertragsverhältnissen zurückzutreten.

Stand: Februar 2023.